Das Gutachten enthält folgende Punkte: einen fachärztlichen Bericht, eine fachliche Beurteilung der Geschehnisse, eine genaue Zuordnung der beklagten, beziehungsweise objektiv feststellbaren Gesundheitsstörung (Diagnose[n]) sowie der Therapiemöglichkeiten und den detaillierten Angaben bezüglich der Auswirkungen der diagnostizierten Gesundheitsstörung(en).
Das Gutachten wird für Rechtsanwender verfasst und soll auf Basis der gesetzlichen Grundlage zur Entscheidungsfindung der zu treffenden Massnahmen beitragen.
Fast ausnahmslos wird das Gutachten von Fachpersonen verfasst, welche die zu beurteilende Person nicht kennen. Deshalb ist für ein Gutachten eine komplette medizinische Dokumentation erforderlich, die es den begutachtenden Ärzten ermöglicht, die Entwicklung der gesundheitlichen Störung von Beginn bis zum Zeitpunkt der Begutachtung zu analysieren.
Eine detaillierte und widerspruchsfreie medizinische Dokumentation ist dabei von unschätzbarer Bedeutung. Dennoch ist es unerlässlich, die Patientin/den Patienten durch eine beauftragte Fachperson fundiert klinisch untersuchen zu lassen. Im Rahmen dieser Untersuchungen müssen - ungeachtet der bereits vorhandenen medizinischen Dokumentation - vertiefte Anstrengungen unternommen werden, damit alle wichtigen Aspekte erfasst werden, die für eine gesundheitliche Entwicklung verantwortlich sein können. Voraussetzung dafür sind ein angemessener Zeitrahmen und eine offene und ungestörte Kommunikation. Es muss der Fachperson auch zugestanden werden, sämtliche nötigen Zusatzuntersuchungen durchführen zu können, die gegenüber der zu begutachtenden Person begründet werden sollen. Nach Abschluss der Untersuchungen finden bei interdisziplinären Gutachten die Konsensgespräche der beteiligten Fachärzte statt, bei denen eine fachliche Stellungnahme aufgrund aller zur Verfügung stehenden Informationen gebildet und anschliessend schriftlich verfasst wird.
Im Sinne des Gesetzes sind nur medizinische Gründe, die zu einer Leistungsminderung führen können, bezüglich der Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit, massgebend.
Ferner bestehen wichtige Unterschiede zwischen dem Invaliden- und dem Unfallversicherungsgesetz. Im Invalidenversicherungsgesetz müssen die Fachpersonen prüfen, ob eine nachweisbare gesundheitliche Störung ungeachtet ihrer Grundlage Krankheitswert hat und Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sind. Hingegen anerkennt das Unfallversicherungsgesetz die Leistungspflicht nur dann, wenn eine nachweisbare gesundheitliche Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den erlittenen Unfall zurückzuführen ist.
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